Schützenverein Ahaus Feldmark Süd 1962 e.V.

Vereinssatzung

§ 1 Zweck

Der Ahauser Schützenverein Feldmark Süd ist eine Vereinigung des altherkömmlichen Schützenwesens sowie zur Förderung des Bürgersinns und der Geselligkeit.


§ 2 Name /Sitz

Der Verein ist unter dem Namen Schützenverein Ahaus Feldmark Süd 1962 e.V. in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ahaus eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Ahaus.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der Antrag auf Aufnahme ist an den Vorsitzenden zu richten. Gegen die Ablehnung des Antrages auf Aufnahme in den Verein kann die Entscheidung der Generalversammlung angerufen werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann zum Schluss jeden laufenden Jahres erklärt werden. Der Ausschluss von Mitgliedern ist nur zulässig, wenn Mitglieder sich innerhalb des Vereins grob anstößig verhalten, unehrenhafte Handlungen außerhalb des Vereins verübt haben oder Mitglieder mit der Zahlung ihrer Beiträge rückständig sind oder Mitglieder schuldhaft materiell oder ideell den Verein geschädigt haben.


§ 4 Ehrenmitgliedschaft

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein verdient gemacht hat. Vorschläge können von Mitgliedern an den Geschäftsführenden Vorstand herangetragen werden. Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt die Entscheidung Vorschläge für die Wahl auf der Generalversammlung abzulehnen oder zuzulassen.


§ 5 Rechte

Die Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins, insbesondere an den Schützenfesten mit ihren Familienangehörigen teilzunehmen.


§ 6 Pflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Die Höhe des Beitrages wird von der Generalversammlung bestimmt. Im Fall des Ausscheidens werden gezahlte Beiträge nicht erstattet. 


§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind: die Generalversammlung und der Vorstand.


§ 8 Generalversammlung

Zum Datum 14 Tage vor Karsamstag beruft der Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung eine Generalversammlung ein. Die Einladung kann schriftlich oder durch Annonce in der Tageszeitung erfolgen. Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben zu erfüllen: Festsetzung des Mitgliedsbeitrags Entscheidung über Ausschlussanträge des Vorstandes, Entscheidung über vom Vorstand abgelehnte Aufnahmeanträge, Wahl des Vorsitzenden, Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Bericht des Kassenprüfers, Beschluss über Satzungsänderungen und Beschluss über Auflösung des Vereins. Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. 

Zur Beschlussfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von 2/3 aller Mitglieder unterzeichnet sein. Satzungsänderungen sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder.

Diese Beschlüsse sind in geheimer Abstimmung zu fassen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen zu gleichen Teilen den aktiven Mitgliedern zu. Sämtliche Beschlüsse der Generalversammlung sind zu protokollieren. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Sie muss auf Verlangen von mindestens 20 Mitgliedern einberufen werden.


§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, zwei Schriftführern, zwei Kassierern sowie den Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Außerdem gehört dem Vorstand als beratendes nicht stimmberechtigtes Mitglied der jeweilige Schützenkönig, der Oberst und Major an. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Auslagen und Kosten die durch die Erledigung der übernommenen Geschäften zwingend entstehen, sind aus der Vereinskasse zu vergüten. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereins sowie die Ausgestaltung der Förderung des Vereinslebens.

Der Vorstand hat jährlich der Generalversammlung über die Finanzen des Vereins Rechnung zu legen. Vor einer Generalversammlung muss eine Kassenprüfung durch zwei aus der Versammlung gewählten Kassenprüfer erfolgen. Mindestens zweimal im Jahr tritt der Vorstand zu einer Sitzung zusammen. Auf Antrag von drei Mitgliedern des Vorstandes ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Zahl der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausgleich. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.


§ 10 Vorsitzen

Der durch die Generalversammlung gewählte Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes und zur Generalversammlung ein. Er führt in den Sitzungen den Vorsitz. Der Vorsitzende erstattet der Generalversammlung den Jahresbericht. Ist der Vorsitzende an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert, tritt an seiner Stelle der stellvertretende Vorsitzende.


§ 11 Pflichten der Kassenführer

Die Kassenführer besorgen die Einnahmen und Ausgaben nach erfolgter Anweisung des Vorsitzenden, haben darüber genau Buch zu führen und auf Verlangen dem Vorstand die Rechnungsbücher nebst Belegen vorzulegen. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 12 Pflichten der Schriftführer

Die Schriftführer erledigen alle schriftlichen Arbeiten des Vereins und führen das Namensverzeichnis der Mitglieder. Sie führen Protokoll über Versammlungen des Geschäftsführenden Vorstandes, des Vorstandes und der Generalversammlung.


§ 13 Vogelschießen/Sternschießen

Die Königsanwärter müssen das 20. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr Mitglied im Verein sein. Sie sind verpflichtet, den Vorstand davon in Kenntnis zu setzen, welche Dame sie sich als Königin auserwählt haben. Die eigene Ehefrau kann nicht als Königin gewählt werden. Das Mindestalter der Königin muss 18 Jahre betragen. Sie muss selbst Mitglied oder Frau/Freundin eines Mitgliedes sein. Ob eine Abholung zum Schützenzelt für ein Festumzug zumutbar ist, entscheidet der Vorstand.


(Letzte Änderung am 04.09.2021)